„Gesetz über Transitional Justice und Opferentschädigung (Musterentwurf)” v1.2 — Third Republic

v1.2 · Aktualisiert am 2026-09-20 · die Bewegung für ein freies China (FCM) · Muster-Gesetzentwurf · Deutsch

Rechtsnatur und Beweisgrenzen: Dieses Dokument ist ein Mustergesetz, kein geltendes Recht. Alles, was konkrete historische Tatsachen, Opferzahlen, individuelle oder institutionelle Verantwortung oder strafrechtliche Einstufungen betrifft, muss nach den jeweils anwendbaren Beweisstandards und gesetzlichen Verfahren einzeln festgestellt werden; die Nennung eines historischen Ereignisses als vorrangiger Bereich für Untersuchungen, Archive, Entschädigung oder Gedenken bedeutet keine vorweggenommene Entscheidung über die rechtliche Verantwortung konkreter Personen oder Institutionen.

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 [Gesetzeszweck] Dieses Gesetz wird erlassen, um anerkannten Opfern schwerer Rechtsverletzungen wirksame Abhilfe zu gewähren: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Entschädigung, Rehabilitation, Genugtuung, Wiederherstellung des guten Rufs sowie Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung.

§ 2 [Gleichheitsgrundsatz] Die Opferqualifikation beruht auf Tatsachen und Beweisen; eine Diskriminierung aufgrund politischer Ansichten, Parteizugehörigkeit, Organisationszugehörigkeit, Religion, Ethnie, Geschlechts, sozialer Schicht, Staatsangehörigkeit oder gegenwärtiger Haltung ist untersagt.

§ 3 [Trennung von der strafrechtlichen Verantwortung] Die Anerkennung als Opfer oder eine Entschädigungsentscheidung nach diesem Gesetz begründet für sich genommen keine strafrechtliche Schuld eines Dritten; die strafrechtliche Verantwortung wird von den zuständigen Justizbehörden nach dem Gesetz beurteilt.

Kapitel 2 — Opfer und Verletzungsarten

§ 4 [Opfer] Opfer sind Personen, die unmittelbar eine schwere Rechtsverletzung erlitten haben, sowie Ehegatten, Kinder, Eltern und sonstige unterhaltsberechtigte Angehörige, die durch Tod, Verschwinden, schwere Behinderung oder langjährige Inhaftierung einen rechtlich anerkannten wesentlichen Schaden erlitten haben.

§ 5 [Verletzungsarten] Hierzu können zählen: rechtswidrige Tötung, erzwungenes Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Inhaftierung, politische Verfolgung, rechtswidrige Beschlagnahme, Zwangsarbeit, schwere diskriminierende Entziehungen, zurechenbare Schäden durch schwere Politikkatastrophen sowie schwere zivile Schäden, für die in Kriegen oder militärischen Operationen rechtlich Abhilfe zu gewähren ist.

§ 6 [Vorrangige historische Fälle] Der vorrangige historische Bereich umfasst schwerwiegende zivile Opferfälle des Bürgerkriegs zwischen Kuomintang und KPCh, Fälle von Gewissensgefangenen und politischer Verfolgung seit 1949, Opferfälle der Großen Hungersnot von 1958–1961 und damit verbundener Politik, schwerwiegende Verfolgungsfälle der Kulturrevolution, Opferfälle des 4. Juni 1989 und der anschließenden Repression sowie sonstige schwere systematische Verletzungen.

Kapitel 3 — Antrag und Anerkennung

§ 7 [Antragsrecht] Antragsberechtigt sind das Opfer selbst, sein gesetzlicher Vertreter, nahe Angehörige oder ein rechtmäßig bevollmächtigter Vertreter.

§ 8 [Beweishilfe] Wenn die staatliche Kontrolle über Archive, die lange zurückliegende Zeit, ein Verschwinden oder andere nicht dem Antragsteller zurechenbare Gründe die Beweisführung erschweren, hat die Entschädigungsbehörde von sich aus Unterlagen nach dem „Gesetz über die Öffnung der Archive” beizuziehen und darf das Fehlen staatlich verwahrter Beweise nicht vollständig dem Antragsteller anlasten.

§ 9 [Beweismaßstab] Für die verwaltungsrechtliche Opferanerkennung kann ein vom strafrechtlichen Verurteilungsstandard abweichender Beweisstandard gelten, der jedoch im Gesetz ausdrücklich festzulegen und hinsichtlich Tatsachengrundlage, Beweisstufe und Unsicherheiten zu erläutern ist.

§ 10 [Unterlagen der Wahrheitskommission] Tatsachenfeststellungen, Opferverzeichnisse und Archivunterlagen der Wahrheitskommission können wichtige Beweise sein; die Entschädigungsbehörde prüft sie jedoch eigenständig nach dem Gesetz.

§ 11 [Schriftliche Entscheidung] Jede stattgebende oder ablehnende Entscheidung ist hinsichtlich Tatsachen, Rechtsgrundlagen, Entschädigungsposten und Überprüfungswege zu begründen.

Kapitel 4 — Formen der Abhilfe

§ 12 [Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands] Soweit tatsächlich möglich und ohne Beeinträchtigung berechtigter Rechte Dritter, sind vorrangig: Berichtigung fehlerhafter Identitätsaufzeichnungen, Aufhebung rechtswidriger Maßnahmen, Rückgabe von Eigentum oder Wiederherstellung rechtmäßiger Rechte.

§ 13 [Geldentschädigung] Für Tod, Behinderung, rechtswidrige Inhaftierung, Eigentumsverluste, entgangene Bildungs- oder Beschäftigungschancen und sonstige nachweisbare Schäden werden öffentliche Bemessungsgrundlagen festgelegt, die nach der Schwere des Einzelfalls angepasst werden können.

§ 14 [Rehabilitation] Opfer erhalten je nach Bedarf medizinische, psychologische und soziale Leistungen, Hilfsmittel, Rechtshilfe und sonstige Rehabilitationsmaßnahmen.

§ 15 [Wiederherstellung des guten Rufs] Für anerkannte Fälle sind Mechanismen zur Aufhebung unzutreffender politischer Einstufungen, zur Berichtigung amtlicher Aufzeichnungen, zur Ausstellung von Tatsachenbestätigungen sowie zur öffentlichen Richtigstellung vorzusehen.

§ 16 [Genugtuungsmaßnahmen] Hierzu können öffentliche Entschuldigungen, Tatsachenbestätigungen, Auffindung von sterblichen Überresten, Rückgabe persönlicher Gegenstände, Gedenkmaßnahmen, Bildung und sonstige die Würde wiederherstellende Maßnahmen gehören.

§ 17 [Garantien der Nichtwiederholung] Das Entschädigungssystem ist mit Institutionenreformen, der Öffnung der Archive, Justizreformen, Bildung sowie Reformen der Berufsethik im öffentlichen Dienst zu verknüpfen.

Kapitel 5 — Dringende und vorrangige Abhilfe

§ 18 [Soforthilfe] Für Hochbetagte, Schwerkranke, in schwerer Armut Lebende, Personen ohne Hauptbetreuungsperson, Angehörige Verschwundener und sonstige dringende Fälle ist eine beschleunigte vorläufige Abhilfe vorzusehen, ohne dass eine vollständige endgültige Anerkennung vorausgesetzt wird.

§ 19 [Prioritätenfolge] Die Prioritätenfolge richtet sich nach Dringlichkeit, Alter, Gesundheit, Schadensausmaß und Unterhaltsabhängigkeit; sie darf nicht nach politischem Einfluss oder medialer Aufmerksamkeit bestimmt werden.

Kapitel 6 — Institutionen, Haushalt und Überprüfung

§ 20 [Entschädigungskommission] Es wird eine unabhängige Entschädigungskommission eingerichtet, deren Mitglieder über berufliche Erfahrung in Recht, Finanzwesen, Medizin, sozialen Diensten, Opferangelegenheiten oder verwandten Bereichen verfügen.

§ 21 [Interessenkonflikte] Mitglieder, die zu einem Fall eine wesentliche Beziehung haben, haben sich der Mitwirkung zu enthalten.

§ 22 [Finanzielle Nachhaltigkeit] Das Entschädigungssystem sieht einen Jahreshaushalt, vorrangige Vorhaben, Ratenzahlungen, Prüfungen, einen Notfallfonds und eine Bewertung langfristiger Verpflichtungen vor; nicht erfüllbare unbegrenzte finanzielle Zusagen sind untersagt.

§ 23 [Überprüfung und gerichtlicher Rechtsschutz] Antragsteller können eine verwaltungsrechtliche Überprüfung beantragen; wer mit der endgültigen Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden ist, kann nach dem Gesetz gerichtliche Überprüfung verlangen.

Kapitel 7 — Gedenken und Privatsphäre

§ 24 [Gedenkregister] Anerkannte Opfer können nach dem „Gesetz über den Gedenktag am 1. Oktober” in das nationale Gedenkverzeichnis aufgenommen werden.

§ 25 [Wahlrecht] Opfer oder Angehörige können beantragen, dass Name und sensible Daten öffentlich, teilweise öffentlich oder nur eingeschränkt öffentlich gemacht werden.

Kapitel 8 — Schlussbestimmungen

§ 26 [Unberührtheit sonstiger Rechtsbehelfe] Eine nach diesem Gesetz erhaltene Verwaltungsentschädigung schließt für sich genommen die Geltendmachung sonstiger zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Ansprüche nicht aus, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes im Einklang mit der Verfassung.

§ 27 [Verbot der Kollektivschuld] Aus historischen Ereignissen darf keine Verantwortung auf eine Ethnie, Familie, Region, einfache Parteimitglieder, einfache Beamte oder Nachkommen übertragen werden; die Verantwortung ist anhand individueller Handlungen und Beweise zu beurteilen.

§ 28 [Inkrafttreten] Das konkrete Inkrafttretensdatum, die Entschädigungsbemessung, der Haushalt und die Übergangsverfahren dieses Gesetzes werden von dem künftig rechtmäßig gebildeten Gesetzgebungsorgan bestimmt.

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Hinweis zur vergleichenden Praxis

Vergleich mit der Republik China (Taiwan): „Transitional Justice, Opferentschädigung und politische Archive — vergleichende Belege zur Umsetzung”. Die Statistiken und Verfahrensdaten auf der Begleitseite betreffen die Republik China (Taiwan), nicht Festlandchina; sie dienen ausschließlich dazu, die institutionelle Ausgestaltung, die Abfolge der Maßnahmen, die Schutzvorkehrungen und die messbare Leistungserbringung zu prüfen.

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